Die US Securities and Exchange Commission (SEC) hat in Beantwortung einer Anfrage, die neben anderen Parteien vom American Securitization Forum (ASF) gestellt wurde, am 19. Mai 2010 angeordnet, dass registrierte US Rating Agenturen ("nationally recognised statistical rating organisations" oder "NRSROs") für einen Zeitraum von 6 Monaten Rule 17g-5(a)(3) nicht auf Ratings strukturierter Finanzprodukte anwenden müssen, die von einem Nicht-US Emittenten begeben werden, wenn die Rating Agentur, die der Transaktion ein Rating erteilt, zu dem begründeten Schluss kommt, dass das betreffende strukturierte Finanzprodukt nicht in die USA verkauft wird. Diese Anordnung der SEC beinhaltet zudem eine Aufforderung zur Kommentierung der Anwendung dieser Regelung auf extraterritoriale Transaktionen.
Die SEC hat Rule 17g-5(a)(3) in ihrer jetzigen Form im November 2009 als Teil umfangreicher Änderungen des US Credit Rating Agency Reform Act von 2006 veröffentlicht. Rule 17g-5(a)(3) und die anderen Änderungen legen NRSROs signifikante Verpflichtungen auf:
Rule 17g-5(a)(3) soll NRSROs, die nicht vom Emittenten oder Underwriter beauftragt wurden, unterstützen, unabhängige Ratings zu erteilen. Wenn eine NRSRO Interessenkonflikte im Sinne von Rule 17g-5 hat (insbesondere, die Zahlung durch einen Emittenten oder Underwriter zur Erteilung eines Ratings), verlangt Rule 17g-5(a)(3) unter anderem, dass:
- NRSROs eine Passwort-geschützte Website aufsetzen, die alle relevanten Informationen zu den von ihnen gerateten Wertpapieren enthält und dass diese NRSRO allen anderen NRSROs freien Zugang zu dieser Website einräumt; und
- dass NRSROs den Arranger (den Emittenten, Sponsor oder Underwriter) von gerateten Wertpapieren (inklusive ABS) vertraglich verpflichten müssen, eine Passwort-geschützte Website aufzusetzen, die alle relevanten Informationen zu den gerateten Wertpapieren enthält (einschließlich aller Informationen, die ein Arranger der NRSRO im Zusammenhang mit dem Ratingprozess zur Verfügung stellt). Diese Information wird auch gegenüber Rating Agenturen offengelegt, die nicht vom Arranger beauftragt wurden.
Diese Änderungen sind im Markt insbesondere deshalb kritisiert worden, weil die Erfüllung dieser Verpflichtungen signifikante administrative Probleme bei Arrangern auslösen kann, da diese die notwendige Infrastruktur für die zeitnahe Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website schaffen müssen.
Vorbehaltlich der am 19. Mai 2010 veröffentlichten Ausnahmeregelung müssen NRSROs die geänderten Regeln ab dem 2. Juni 2010 befolgen.
Der Text von Rule 17g-5(a)(3) ist nachfolgend beigefügt.